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Seit klar ist, dass die Verbraucherkreditrichtlinie, auch CCD II (für Consumer Credit Directive) abgekürzt - ab dem 20. November 2026 in Deutschland gilt, kursieren auf Branchenblogs, in LinkedIn-Posts und in Händler:innen-Communities einige Halbwahrheiten. Wir räumen mit den sieben hartnäckigsten Mythen auf und sagen Dir, was wirklich gilt.
Die CCD II betrifft jeden, der gewerbsmäßig Verbraucherkredite vergibt oder vermittelt – und dazu zählt auch der Online-Händler, der einen BNPL-Button im Checkout integriert hat, die Möbelhändlerin mit Ratenkauf am POS und der Spezialhändler mit eigener 0-%-Finanzierung. Wer die Finanzierung selbst trägt, ist ohnehin Kreditgeber:in. Wer sie über eine:n Dritte:n anbietet, ist mindestens Kreditvermittler:in.
Der Unterschied zum bisherigen Recht: Auch Modelle, die früher als „Zahlungsdienstleistung" oder „Bagatellkredit" außen vor blieben, sind jetzt erfasst. BNPL ist das prominenteste Beispiel, aber nicht das einzige.
Falsch – diese Schwelle ist gerade weggefallen. Die alte 200-Euro-Bagatellgrenze ist eine der zentralen Streichungen durch CCD II. Auch ein Rechnungskauf für 49 Euro kann unter das volle Verbraucherkreditrecht fallen.
Was bleibt, ist weiterhin eine Ausnahme für unentgeltliche, kurzfristige Zahlungsaufschübe, die Händler:innen selbst tragen – bis zu 50 Tage bei kleineren Anbieter:innen, bis zu 14 Tage bei großen Online-Anbieter:innen. Die Abgrenzung folgt der EU-Definition für KMU – grob: ab 250 Mitarbeitenden oder mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz beginnt “groß”. Sobald aber ein:e Dritte:r (etwa eine BNPL-Partner:in) die Forderung insgesamt übernimmt, greift CCD II – egal wie klein der Betrag ist.
Das trifft nur dann zu, wenn Du Deine Finanzierung selbst betreibst. In allen anderen Fällen läuft die Kreditwürdigkeitsprüfung dort, wo auch der Kredit vergeben wird – beim Kreditgeber bzw. der Kreditgeberin, nicht bei Dir als Händler:in. Wer einen seriösen Payment-Anbieter wie Unzer nutzt, muss in der Regel technisch nichts oder kaum etwas ändern. Die Prüfung wird gründlicher, aber sie passiert weiterhin im gleichen Checkout-Flow wie bisher.
Anders sieht es aus, wenn Du eine längerfristige Finanzierung tatsächlich selbst trägst – also auf eigene Rechnung Kredit gewährst. Dann musst Du die neuen Anforderungen vollständig im eigenen Haus erfüllen, und der Aufwand ist erheblich. Im Mittelstand ist diese Konstellation selten
Nein, die gesetzliche Musterwiderrufsinformation für Verbraucherkreditverträge fällt ersatzlos weg. Das heißt: Es gibt keine amtliche Vorlage mehr, auf die man sich blind verlassen kann. Darlehensgeber:innen müssen ihre Widerrufsbelehrungen künftig selbst rechtssicher gestalten – mit der entsprechenden Verantwortung. Allerdings geht es hier nur um die Widerrufsbelehrung für den Kreditvertrag. Die Widerrufsbelehrung für den Kaufvertrag im Fernabsatz ist davon nicht betroffen: das Standardmuster für Online-Shops bleibt bestehen.
Auch das ist nicht richtig. 0-%-Finanzierungen sind weiter erlaubt und werden auch weiter beworben. Die Werbung selbst muss aber die Pflichtangaben enthalten: effektiver Jahreszins, Gesamtbetrag, repräsentatives Beispiel – das gilt schon heute. Was wirklich neu durch CCD II hinzukommt, ist ein verpflichtender Warnhinweis, der auf die Risiken einer Kreditaufnahme aufmerksam macht.
Praktisch heißt das: Wer Banner, Newsletter, Landingpages oder Social-Ads mit Finanzierungsangeboten betreibt, muss seine Werbemittel sichten und gegebenenfalls anpassen. Die Pflicht gilt überall dort, wo Du mit konkreten Konditionen wirbst.
Verträge, die vor dem 20. November 2026 geschlossen wurden, laufen nach altem Recht weiter. Es gibt keinen Stichtag, an dem alte Vertragsbestände auf neues Recht „umgestellt" werden müssen. Die neuen Regeln gelten ausschließlich für Neuabschlüsse ab dem Stichtag.
Das sind zwei verschiedene Regelwerke, die sich zwar bei BNPL und Rechnungs- und Ratenkauf treffen, aber unterschiedliche Dinge regeln. CCD II betrifft den Kredit, also die Konditionen, unter denen Verbraucher:innen sich Geld leihen, sowie ihre Rechte und Pflichten. Die kommende PSD3 (zusammen mit der zugehörigen PSR) betrifft den Zahlungsverkehr, also wer Zahlungen abwickeln darf, wie autorisiert wird, wie Open Banking funktioniert und wie bei Betrug gehaftet wird.
CCD II ist weniger Revolution als konsequente Erweiterung. Wer einen kompetenten Payment-Partner wie Unzer hat, einen sauberen Werbeprozess fährt und seine Checkout-Logik einmal kritisch durchgeht, wird den 20. November 2026 ohne große Verwerfungen erleben.
Wenn Du als Händler:in unsicher bist, inwieweit Dich CCD II betrifft, oder andere Fragen hast, sprich uns an: Wir helfen gern weiter.