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CCD II in 3 Minuten: Was mittelständische Händler wirklich wissen müssen

27.05.2026
5 Minuten

Wer einen Onlineshop betreibt und Rechnungskauf, Ratenkauf oder „Buy Now, Pay Later" anbietet, hat ab dem 20. November 2026 ein neues Regelwerk im Rücken: die zweite EU-Verbraucherkreditrichtlinie, kurz CCD II. Sie ersetzt die Vorgängerrichtlinie aus dem Jahr 2008 und schließt eine Lücke, die der Gesetzgeber bisher offen gelassen hatte – nämlich die Regulierung digitaler Kleinst- und Kurzzeitkredite sowie alternativer Absatzfinanzierungsmöglichkeiten. 

Für mittelständische Händler:innen heißt das vor allem: Es gibt drei wichtige Veränderungen, die man kennen muss, und eine ganze Reihe von Anpassungen, die im Idealfall überwiegend der Payment-Anbieter übernimmt. 

1. Mehr Zahlarten fallen unter Verbraucherkreditrecht

Bisher galt: Wer einen Kredit unter 200 Euro vergibt oder einen kurzfristigen, zinsfreien Zahlungsaufschub gewährt, war vom Verbraucherkreditrecht weitgehend ausgenommen. Das ändert sich. Künftig fallen auch Kleinkredite, unentgeltliche Kredite und BNPL-Modelle in den Anwendungsbereich. 

Es gibt aber zwei wichtige Ausnahmen, die für viele Händler:innen relevant sind: Wenn ihr den Kund:innen selbst – also ohne zwischengeschalteten Dritten – einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub von höchstens 50 Tagen gewährt, bleibt das Geschäft außerhalb des Verbraucherkreditrechts. Bei sehr großen Online-Anbietern verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage. Sobald aber ein Dritter (etwa ein BNPL-Anbieter wie Unzer) die Forderung insgesamt übernimmt oder ankauft, greift CCD II – auch bei Kleinstbeträgen. 

2. Strengere Bonitätsprüfung – aber nicht durch Händler:innen

Die Kreditwürdigkeitsprüfung wird inhaltlich gründlicher. Bisher waren viele BNPL- und Kleinkreditmodelle aus dem strengen Verbraucherkreditrecht ausgenommen – künftig müssen Kreditgeber auch hier eine eingehende Prüfung durchführen. Konkret: Ein Kredit darf nur vergeben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass keine erheblichen Zweifel an der vertragsgemäßen Rückzahlung bestehen. Dieser Maßstab bestand für klassische Ratenkredite schon vorher; neu ist, dass er nun auch für Rechnungskauf, BNPL und Kleinkredite unter 200 € gilt. 

Inhaltlich wird die Prüfung breiter: Banken und BNPL-Anbieter müssen mehr Daten zu Einkommen, Ausgaben und finanziellen Verhältnissen heranziehen. Bestimmte Datenquellen sind dagegen ausgeschlossen – Social-Media-Daten und besonders sensible Daten wie Gesundheitsinformationen dürfen nicht mehr verwendet werden. 

Was das für Händler:innen bedeutet: Die Prüfung läuft beim Kreditgeber, nicht im Shop. Wer einen seriösen Payment-Partner wie Unzer einsetzt, muss technisch nichts ändern. Der Effekt zeigt sich erst nach dem Stichtag – häufigere Ablehnungen sind möglich, weil die Prüfung gründlicher wird. Conversion-Monitoring in den ersten Wochen nach dem 20. November 2026 ist daher sinnvoll. 

3. Werbung und Checkout: Hier liegt euer Risiko

Unter CCD II gibt es zwei Punkte, auf die Händler:innen besonders achten sollten: die Werbung mit Finanzierungsangeboten und vorausgewählte Optionen im Checkout. 

Pflichtangaben wie effektiver Jahreszins, Gesamtbetrag und repräsentatives Beispiel gibt es schon heute. Neu kommt ein verpflichtender Warnhinweis hinzu, der auf die Risiken einer Kreditaufnahme hinweist. Ein Banner mit „0 % Finanzierung" ohne diese Angaben ist ab November 2026 abmahngefährdet. 

Hinzu kommt: Vorangekreuzte Kästchen für Restschuldversicherungen oder Zusatzleistungen sind verboten. Habt ihr am Checkout eigene Anpassungen gemacht, müsst ihr prüfen, dass keine Pre-Checks aktiv bleiben. 

Die gute Nachricht: Verbraucherkreditverträge können künftig in Textform abgeschlossen werden. Wer bisher hybride Prozesse mit Papierausdruck am Schluss hatte, kann komplett digitalisieren. 

Was darüber hinaus wichtig ist

Die neue Richtlinie regelt auch weitere Punkte, die für mittelständische Händler:innen relevant sind: 

  • Höchstwiderrufsfrist: Der Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags ist künftig nach maximal zwölf Monaten und 14 Tagen ausgeschlossen. Das beendet den „ewigen Widerruf" bei fehlerhaften Belehrungen. 
  • Erinnerungspflicht bei Schnellabschluss: Wenn zwischen vorvertraglichen Informationen und Vertragsschluss weniger als 24 Stunden liegen – im Online-Checkout der Standardfall – muss der Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Vertragsschluss noch einmal an sein Widerrufsrecht erinnert werden. 
  • Kreditvermittler-Erlaubnis nach § 34k GewO: Wer Verbraucherdarlehen einschließlich BNPL-Angeboten gewerbsmäßig vermittelt, braucht eine eigene Erlaubnis. Für die meisten kleinen und mittleren Händler:innen greift die KMU-Ausnahme, wenn sie nur ihre eigenen Verkäufe finanzieren. Größere Händler:innen und Plattformen sollten die Frage gezielt prüfen lassen. 

Was ihr jetzt tun solltet

Drei Schritte reichen für den Anfang:  

  • Erstens, ein kurzer Überblick über die Zahlarten: Welche fallen unter CCD II, welche nicht?  
  • Danach lohnt sich ein Blick auf das gesamte Werbematerial – also Banner, Landingpages, Newsletter und Social Ads – überall dort, wo Finanzierungen eine Rolle spielen.  
  • Und schließlich ist der Austausch mit dem Payment-Partner hilfreich, um gemeinsam zu klären, wer welche Anpassungen übernimmt. 

Wenn ihr das Thema Schritt für Schritt angeht, könnt ihr den Stichtag ganz entspannt entgegensehen. Und falls unterwegs Fragen auftauchen: Unzer ist gern an deiner Seite, berät unkompliziert und unterstützt dabei, passende Lösungen zu finden.