knowledge-hub header

10 Begriffe aus CCD II, die ihr verstanden haben solltet

22.06.2026
5 Minuten

CCD II bringt eine ganze Reihe von Begriffen mit sich, die in Branchengesprächen, Schulungen und Anbietergesprächen auftauchen. Wer hier nicht jedes Mal neu nachfragen will, findet im Folgenden die wichtigsten Begriffe kompakt erklärt – mit dem Kontext, der für Händler wirklich relevant ist. 

CCD II: Die Abkürzung steht für „Consumer Credit Directive II" – also die zweite Verbraucherkreditrichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 18. Oktober 2023). Sie ersetzt die Vorgängerrichtlinie 2008/48/EG und gilt in Deutschland ab dem 20. November 2026. 

Allgemein-Verbraucherdarlehen (AVD): Das ist der gesetzliche Sammelbegriff für Verbraucherkredite, die nicht durch eine Immobilie besichert sind. Dazu zählen klassische Konsumentenkredite, Ratenkäufe, BNPL-Finanzierungen und ab 20. November 2026 auch Zahlungsaufschübe und Kleinstkredite. 

Buy Now, Pay Later (BNPL): Sammelbegriff für Zahlungsmodelle, bei denen der Kunde die Ware sofort erhält und erst später bezahlt – sei es als einmaliger Zahlungsaufschub oder in Raten. Bekannte Anbieter sind Klarna, Unzer, PayPal Pay Later oder Afterpay. CCD II bringt BNPL erstmals systematisch in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts. 

Effektiver Jahreszins: Die Gesamtkosten eines Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz – inklusive Zinsen, Bearbeitungsgebühren und sonstigen Kosten. Im Gegensatz zum Sollzinssatz spiegelt er die tatsächliche Belastung wider und ist die zentrale Kennzahl für die Vergleichbarkeit von Kreditangeboten. In der Werbung mit Finanzierungsangeboten muss er angegeben werden. 

Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite (Standardised European Consumer Credit Information, SECCI): Ein vorgeschriebenes Formular, das dem Verbraucher vor Vertragsabschluss die wichtigsten Vertragskonditionen in einheitlicher Form präsentieren soll. Es enthält unter anderem Kreditbetrag, Laufzeit, Sollzinssatz, effektiven Jahreszins, Gesamtbetrag und Widerrufsrechte. CCD II behält die SECCI bei, passt das Formular aber an die neuen Pflichtinhalte an. 

Kreditwürdigkeitsprüfung: Die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, ob der Verbraucher den Kredit voraussichtlich zurückzahlen kann. CCD II hebt das Niveau für Allgemein-Verbraucherdarlehen auf das an, was bisher nur für Immobiliarkredite galt: Ein Kredit darf nur vergeben werden, wenn die Rückzahlung wahrscheinlich ist (§ 505a BGB). Bestimmte Datenquellen wie Social-Media-Daten oder Gesundheitsdaten dürfen dabei nicht mehr herangezogen werden. 

Sollzinssatz: Der reine Zinssatz auf den ausgezahlten Kreditbetrag, ohne Nebenkosten. Im Unterschied zum effektiven Jahreszins enthält er keine Gebühren oder sonstigen Kosten. Bei Werbung mit Finanzierungsangeboten muss neben dem Sollzinssatz immer auch der effektive Jahreszins angegeben werden, damit der Verbraucher die Gesamtbelastung erkennt. 

Textform (vs. Schriftform): Die rechtliche Mindestform für Erklärungen, bei denen keine eigenhändige Unterschrift nötig ist. Geregelt in § 126b BGB. Eine E-Mail, ein PDF im Kundenkonto oder ein digital bestätigter Vertragstext erfüllen die Textform. CCD II senkt die Formanforderungen für Allgemein-Verbraucherdarlehen von Schriftform auf Textform – damit ist der vollständig digitale Vertragsschluss möglich. Praktisch bedeutet das: Für klassische Konsumentenkredite ist keine handschriftliche Unterschrift mehr nötig. 

Widerrufsrecht und Höchstwiderrufsfrist: Verbraucher können Kreditverträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Bei fehlerhafter Belehrung lief das Widerrufsrecht bisher unbegrenzt weiter („ewiger Widerruf"). CCD II führt eine Höchstgrenze ein: Spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss ist der Widerruf ausgeschlossen. 

§ 34k GewO – Erlaubnispflicht für Kreditvermittler: Ein neu eingeführter Tatbestand in der Gewerbeordnung, der eine eigenständige Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Verbraucherdarlehen schafft. Die bisherige Regelung in § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO entfällt entsprechend. Eine wichtige Ausnahme gilt für kleine und mittlere Unternehmen, die nur ihre eigenen Verkäufe finanzieren. Für größere Händler und Plattformen kann die neue Erlaubnispflicht relevant werden.  

Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Rechnungskauf, Pay-in-3 oder Ratenzahlung? Worunter fällt Pay-in-3; ist das schon eine klassische Ratenzahlung, auch wenn keine Zinsen dafür anfallen? 

Nein, es gibt keine Unterschiede. Alle Zahlmethoden fallen zukünftig unter die CCD II mit ihren erweiterten Anforderungen.